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Kommunalfinanzierung und kommunales Cross-Border-Leasing

Zwischen 1998 und 2004 hatte sich fast jede grössere Kommune mit der Möglichkeit zum Abschluß eines Cross-Border-Leasing Geschäfts beschäftigt. Dies wurde teilweise aus sachlichen oder politischen Gründen abgelehnt, in vielen Fällen aber erfolgreich durchgeführt. Die hieraus erzielten Einnahmen fielen in eine Zeit, in der die Kommunen zu Recht besonders laut über fehlende Finanzmittel zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben klagten.

Nach vorsichtigen Schätzungen konnten für die öffentliche Hand durch deutsche kommunale Cross-Border-Leasing Gestaltungen insgesamt ein Finanzvorteil von ca. Euro 1,5 Milliarden erwirtschaften werden. Die als Arrangeur beauftragen Investmentbanken konnten gleichzeitig eine Erfolgsprovision von insgesamt rund Euro 300 Millionen erzielen. Die deutschen und amerikanischen Anwaltskanzleien und sonstigen Berater haben geschätzt Euro 30 Millionen Honorareinnahmen verdienen können.

Auf amerikanischer Seite wurden damals Steuerersparnisse in Höhe von ca. US$ 7 bis 10 Milliarden angestrebt. Dieser Betrag wurde vielfach mit den Kosten des Irakkrieges verglichen; er ist im Verhältnis hierzu fast unbedeutend. Über die steuerliche Behandlung in den USA liegen bezogen auf den Einzelfall keine verläßlichen Informationen vor. Es ist aber davon auszugehen, daß die angestrebten Steuervorteile im Wesentlichen nicht erzielt werden konnten und auch zukünftig von der amerikanischen Finanzverwaltung versagt bleiben.

Nach der Steuerrechtsänderungen in den USA war zunächst erwartet worden, daß sich für die deutsche öffentliche Hand vergleichbare internationale Finanztransaktionen mit anderen Staaten (Japan, Australien, England) ergeben würden, die die fehlenden neuen Einkünfte zumindest zum Teil kompensieren könnten. Diese Erwartung ist aber nicht eingetroffen, der Zufluß von Geldern aus grenzüberschreitenden Steuersparmodellen ist versiegt.

Auf deutscher Seite warf die steuerliche Behandlung eine Vielzahl von komplexen und kontrovers diskutierten Fragen auf. Im Rückblick kann festgestellt werden, daß mit wohlwollender Kooperation der Finanzverwaltung eine denkbar positive steuerliche Behandlung erreicht werden konnte, die durch verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung sowie Erlasse und Anweisungen auch für die Zukunft fortgeschrieben werden kann. Die Transaktion ist demnach gänzlich steuerfrei, wenn sich der Leasinggegenstand im Hoheitsvermögen der Kommune befindet. Auch mehrere gleichartige Leasingtransaktionen führen nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art.

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